Wo darf ein Ferienhaus stehen?

Wer ein Ferienhaus plant, denkt zuerst an Grundriss, Ausstattung und Preis. Die Frage, die tatsächlich über das Projekt entscheidet, ist aber eine andere: Darf an dieser Stelle ein Gebäude stehen, das dem Urlaub dient und in dem niemand dauerhaft wohnt?

Das Baurecht kennt dafür eigene Kategorien, und sie unterscheiden sich stark. Dieser Beitrag ordnet sie – im Grundsatz. Verbindlich ist immer der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde, und der Beitrag ersetzt weder die Auskunft der Bauaufsicht noch eine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Ein Ferienhaus scheitert selten am Haus. Es scheitert an der Frage, ob an dieser Stelle überhaupt eines stehen darf – und diese Frage lässt sich vor jeder Planung klären.

  • 0§ BauNVO: Erholungssondergebiete
  • 0Bauvoranfrage klärt es

Die vier Lagen und was sie bedeuten

Kurz gesagt

Erholungssondergebiet, Campingplatz, Innenbereich, Außenbereich – vier sehr verschiedene Ausgangslagen.

  • Ferienhaus- oder Wochenendhausgebiet. Die Baunutzungsverordnung kennt in § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen – darunter Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete. Wo ein solches Gebiet festgesetzt ist, ist ein Ferienhaus der Regelfall. Der Bebauungsplan begrenzt dann meist Grundfläche, Höhe und Zahl der Häuser.
  • Campingplatz. Mobilheime und feste Chalets sind je nach Landesrecht bauliche Anlagen mit eigenen Anforderungen. Was auf einem konkreten Platz zulässig ist, steht in der Genehmigung des Platzes und in der Campingplatzverordnung des Landes.
  • Innenbereich (§ 34 BauGB). Im bebauten Zusammenhang kommt es darauf an, ob sich das Vorhaben einfügt – und ob die Ferienvermietung als Nutzungsart in der Umgebung zulässig ist. Das ist häufiger machbar, als viele annehmen.
  • Außenbereich (§ 35 BauGB). Auf der freien Wiese am Waldrand ist ein Ferienhaus regelmäßig ein sonstiges Vorhaben und damit unzulässig, sobald öffentliche Belange entgegenstehen. Das ist die Lage, in der die meisten Projekte enden.

Die Bauweise spielt für diese Frage keine Rolle. Ein Modulgebäude, das dauerhaft an einem Ort steht, ist baurechtlich eine bauliche Anlage – auch wenn ein Kran es wieder abheben könnte.

Ferienhaus ist nicht Wohnhaus

Die Unterscheidung wirkt formal, hat aber handfeste Folgen. In Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten ist dauerhaftes Wohnen in aller Regel ausgeschlossen. Umgekehrt kann in einem reinen Wohngebiet die gewerbliche Kurzzeitvermietung an der Nutzungsart scheitern.

Wer ein Haus als Ferienhaus genehmigt bekommt und es später dauerhaft bewohnt, nutzt es baurechtlich anders als genehmigt. Das kann bis zur Nutzungsuntersagung führen – und es fällt spätestens bei der Meldeadresse auf.

Luftaufnahme einer Ferienhausanlage aus mehreren Modulhäusern mit begrünten Dächern an einem See

Für eine ganze Anlage kommt eine zweite Ebene dazu: Erschließung, Stellplätze, Ver- und Entsorgung und häufig ein eigener Bebauungsplan. Das ist der Grund, warum solche Vorhaben lange vor dem ersten Haus beginnen.

Die Bauvoranfrage ist der günstigste Schritt

Bevor Geld in Planung, Vermessung oder ein Angebot fließt, klärt eine Bauvoranfrage die entscheidende Frage: Ist ein Vorhaben dieser Art an dieser Stelle grundsätzlich zulässig? Die Antwort ist verbindlich und gilt eine Zeit lang.

  • Gibt es einen Bebauungsplan, und was setzt er fest?
  • Welche Nutzungsart ist zulässig – Ferienwohnen, Dauerwohnen, beides?
  • Welche Grundfläche, Höhe und Dachform sind vorgegeben?
  • Wie ist das Grundstück erschlossen: Zufahrt, Wasser, Abwasser, Strom?
  • Welche Stellplätze werden verlangt?

Die letzten beiden Punkte werden regelmäßig unterschätzt. Die Erschließung liegt außerhalb des Gebäudes, fällt bei jeder Bauweise an – und ist bei abgelegenen Grundstücken oft der Posten, der ein Projekt kippt.

Erst der Standort, dann das Haus

Ein Ferienhaus in Modulbauweise ist schnell gebaut – rund 90 Prozent entstehen in unserer Fertigung. Was nicht schnell geht, ist die Klärung, ob es an dieser Stelle stehen darf.

Deshalb ist die Reihenfolge immer dieselbe: Bebauungsplan ansehen, Bauvoranfrage stellen, danach planen. Wir liefern für die Voranfrage gern Grundrisse und Ansichten – unverbindlich.

Häufige Fragen zum Baurecht

Darf ich ein Ferienhaus auf mein Grundstück am Waldrand stellen?
Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Ferienhaus regelmäßig ein sonstiges Vorhaben und unzulässig, sobald öffentliche Belange entgegenstehen. Verbindliche Auskunft gibt nur die Bauaufsicht – am besten über eine Bauvoranfrage.
Was ist ein Ferienhausgebiet?
Ein Sondergebiet, das der Erholung dient, festgesetzt nach § 10 der Baunutzungsverordnung. Dort sind Ferienhäuser der Regelfall; der Bebauungsplan begrenzt in aller Regel Grundfläche, Höhe und Zahl der Gebäude. Dauerhaftes Wohnen ist meist ausgeschlossen.
Braucht ein Modulhaus eine Baugenehmigung?
In aller Regel ja. Ein Gebäude, das dauerhaft an einem Ort steht und angeschlossen ist, ist baurechtlich eine bauliche Anlage – unabhängig davon, dass ein Kran es wieder abheben könnte. Die Bauweise ändert an der Genehmigungspflicht nichts.
Was gilt auf einem Campingplatz?
Mobilheime und feste Chalets sind je nach Landesrecht bauliche Anlagen mit eigenen Anforderungen. Maßgeblich sind die Genehmigung des Platzes und die Campingplatzverordnung des jeweiligen Landes. Fragen Sie beides ab, bevor Sie planen.
Darf ich in meinem Ferienhaus dauerhaft wohnen?
In Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten in aller Regel nicht. Wer es trotzdem tut, nutzt das Gebäude anders als genehmigt; das kann bis zur Nutzungsuntersagung führen. Ist Dauerwohnen das Ziel, muss der Standort von Anfang an dafür geeignet sein.

Passend dazu aus der Wissensbasis

Unterlagen für Ihre Bauvoranfrage

Sagen Sie uns Größe und Standort. Sie bekommen Grundriss und Ansichten, mit denen sich eine Bauvoranfrage stellen lässt – unverbindlich.

Beratungstermin vereinbaren

Bleiben Sie Up-to-Date mit unserem Newsletter!

Bleiben Sie Up-to-Date mit unserem Newsletter!