„Bis 75 Kubikmeter braucht man in Bayern keine Genehmigung." Diesen Satz hört man oft, und er ist in dieser Kürze irreführend. Richtig ist: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a der Bayerischen Bauordnung sind Gebäude bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt grundsätzlich verfahrensfrei - allerdings nicht im Außenbereich.
Und „verfahrensfrei" bedeutet nicht „rechtsfrei". Bebauungsplan, Abstandsflächen und weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen müssen trotzdem eingehalten werden. Darauf weist auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ausdrücklich hin.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein: die 75-Kubikmeter-Regel, den Unterschied zwischen Abstellraum und Aufenthaltsraum, den überschlägigen Rauminhalt gängiger Modulgrößen und die Fragen, die vor der Produktion geklärt sein sollten.
Für Gartenhäuser und Gartenbüros gibt es keine pauschale Antwort zur Genehmigungspflicht. Maßgeblich sind unter anderem Bundesland, Grundstückslage, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Größe und Nutzung.
- 0m³Grenze nach Art. 57 BayBO
- 0m³ein 20-Fuß-Modul, überschlägig
- 0m³ein 40-Fuß-Modul, überschlägig
Die 75-Kubikmeter-Regel richtig lesen
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO: Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt sind grundsätzlich verfahrensfrei - nicht im Außenbereich.
Der entscheidende Zusatz steht im Nebensatz: Die Verfahrensfreiheit gilt unter anderem nicht im Außenbereich. Ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, ist keine Frage des Ortsgefühls, sondern eine planungsrechtliche Einordnung.
Der zweite Zusatz betrifft den Maßstab: Es geht um den Brutto-Rauminhalt des Gebäudes, nicht um die Grundfläche. Zwei Gebäude mit gleicher Fläche können unterschiedlich zu bewerten sein, wenn eines höher ist als das andere.

Verfahrensfrei ist nicht rechtsfrei
Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss die geltenden Regeln einhalten. Es entfällt lediglich das förmliche Genehmigungsverfahren, nicht die materielle Rechtmäßigkeit.
Praktisch heißt das: Bebauungsplan, Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze, örtliche Satzungen und weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten weiter. Wer sie nicht einhält, hat kein genehmigtes Gebäude, sondern ein rechtswidriges ohne Verfahren.
- Bebauungsplan der Gemeinde prüfen
- Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten
- Örtliche Satzungen und Gestaltungsvorgaben beachten
- Bei Unsicherheit die Bauaufsicht einbeziehen
Ein Gartenbüro ist in der Regel ein Aufenthaltsraum
Die Nutzung ist genauso wichtig wie die Größe - und sie verändert die Anforderungen.
Die BayBO definiert Aufenthaltsräume als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ein regelmäßig genutztes Gartenbüro fällt daher typischerweise in diese Richtung.
Für Aufenthaltsräume gelten zusätzliche Anforderungen, etwa an Raumhöhe, Belüftung und Tageslicht. Art. 45 BayBO nennt grundsätzlich eine lichte Raumhöhe von 2,40 Metern sowie Anforderungen an Fensterflächen und Belüftung. Projektspezifische Ausnahmen und Einordnungen sollten fachlich geprüft werden.
Der praktische Unterschied ist damit klar: Ein Abstellraum für Fahrräder und Gartengeräte wird anders bewertet als derselbe Baukörper, in dem jemand fünf Tage die Woche arbeitet. Was das für die Ausstattung bedeutet, steht im Beitrag Gartenbüro ganzjährig nutzen.
Wie viel Rauminhalt hat ein Modul überschlägig?
Rechnet man nur überschlägig mit den äußeren ISO-Abmessungen eines rechteckigen Moduls, ergeben sich diese Größenordnungen. Sie sind eine Orientierung, keine Genehmigungsberechnung.
20 Fuß
- Standardhöhe rund 38 m³
- High Cube rund 43 m³
- Beides deutlich unter 75 m³
40 Fuß
- Standardhöhe rund 77 m³
- High Cube rund 86 m³
- Beides bereits über 75 m³
Das zeigt vor allem eines: Bei 40 Fuß sollte die 75-Kubikmeter-Grenze keinesfalls pauschal unterstellt werden. Maßgeblich ist der baurechtlich korrekt ermittelte Brutto-Rauminhalt des konkreten Gebäudes. Welche Größe zu welchem Bedarf passt, steht im Beitrag Welche Größe braucht ein Gartenhaus?.
Diese Werte sind eine Orientierung aus den ISO-Außenmaßen. Den maßgeblichen Brutto-Rauminhalt ermittelt die Projektplanung, nicht der Katalog.
Was wir bei der Klärung übernehmen
Contain-us empfiehlt, das Vorhaben vor Produktionsstart mit der Gemeinde beziehungsweise der Bauaufsicht und bei Bedarf mit einem Architekten zu klären. Für Projekte mit Aufenthaltsraum, Sanitär oder größeren Abmessungen können wir die Abstimmung mit Architekten und die Erstellung notwendiger Planunterlagen koordinieren.
So werden Genehmigungsfragen, Statik, Abstände und Grundstückssituation möglichst früh geklärt - und nicht erst, wenn das Modul auf dem Tieflader steht. Wie ein Projekt bei uns abläuft, zeigen wir auf der Seite Wie wir arbeiten.
Die baurechtlichen Angaben in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine projektbezogene Prüfung durch die zuständige Behörde beziehungsweise eine bauvorlageberechtigte Fachperson. Stand der Rechtsquellen: August 2026.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich in Bayern unter 75 m³ nie eine Genehmigung?
Zählt ein Gartenbüro anders als ein Abstellraum?
Ist ein 40-Fuß-Modul noch verfahrensfrei?
Gilt das auch außerhalb von Bayern?
Wann sollte ich mit der Gemeinde sprechen?
Passend dazu aus der Wissensbasis
Du willst wissen, was auf deinem Grundstück zulässig ist?
Gemeinsam schauen wir uns Lage, Bebauungsplan, geplante Nutzung und Größe an. Wo es nötig ist, koordinieren wir die Abstimmung mit Architekt und Behörde und erstellen die notwendigen Planunterlagen.
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