Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten in zwei getrennten Fassungen: eine für Unternehmen, Behörden und Kommunen, eine für Privatkunden. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die für Sie zutrifft.
Contain-us UG (haftungsbeschränkt), Celsiusstraße 15, 86899 Landsberg am Lech · Stand: 1. September 2026
Teil A — für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber
- § 1Geltungsbereich, Form
- § 2Angebot, Vertragsschluss, Vollständigkeit des Vertrages
- § 3Unterlagen, Schutzrechte, Vertraulichkeit, Referenzen
- § 4Preise, Preisanpassung
- § 5Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Sicherheiten
- § 6Liefer- und Leistungszeit, Verzug, höhere Gewalt
- § 7Versand, Gefahrübergang, Anlieferung und Aufstellung
- § 8Eigentumsvorbehalt
- § 9Bauseitige Leistungen, Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Baugrund
- § 10Abnahme
- § 11Zahlungsplan bei Bau- und Modulbauprojekten
- § 12Änderungen und Nachträge
- § 13Mängelansprüche
- § 14Haftung
- § 15Kündigung durch den Kunden, Storno
- § 16Datenschutz
- § 17Schlussbestimmungen
Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
§ 1 Geltungsbereich, Form
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Contain-us UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Contain-us“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich unsere gesondert veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Contain-us ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Contain-us in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art mit demselben Kunden, ohne dass Contain-us in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber Contain-us abzugeben hat (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen, Abnahmeerklärungen, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Textform in diesem Sinne ist insbesondere die Erklärung per Brief, Telefax oder E-Mail. Gesetzliche Formerfordernisse und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Berechtigung des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten daher auch ohne solche Klarstellung, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vollständigkeit des Vertrages
- Angebote von Contain-us sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend.
- Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Contain-us kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen, und zwar durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung.
- Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Contain-us nebst den dort ausdrücklich in Bezug genommenen Anlagen (insbesondere Leistungs- beziehungsweise Baubeschreibung, Pläne, Ausstattungs- und Materiallisten). Auftragsbestätigung und Anlagen geben den Vertragsinhalt vollständig wieder. Zusagen, Auskünfte, Beratungen, Berechnungen, Muster, Prospekte, Renderings, Visualisierungen und sonstige Angaben, die vor Vertragsschluss abgegeben und nicht in die Auftragsbestätigung oder deren Anlagen aufgenommen worden sind, sind nicht Vertragsinhalt und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
- Mitarbeiter im Außendienst, Montagepersonal und sonstige Erfüllungsgehilfen von Contain-us sind nicht bevollmächtigt, von der Auftragsbestätigung abweichende Zusagen zu machen, Termine verbindlich zuzusagen, Mängel anzuerkennen, auf Rechte zu verzichten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Vertragsänderungen zu vereinbaren. Solche Erklärungen werden nur wirksam, wenn Contain-us sie in Textform bestätigt. Eine handelsrechtliche Vertretungsmacht sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht bleiben unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Contain-us in Textform. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.
- Abbildungen, Renderings, Visualisierungen, Muster und Musterausführungen sind unverbindliche Darstellungen und keine Beschaffenheitsangaben. Handelsübliche Abweichungen in Farbton, Struktur, Maserung und Oberfläche sowie fertigungs- und materialbedingte Maßabweichungen im Rahmen der Toleranzen nach DIN 18202 bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen. Dies gilt entsprechend für Änderungen, die auf zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben beruhen oder die technische Verbesserungen darstellen.
- Eine Garantie übernimmt Contain-us nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist und ihren Inhalt und ihre Dauer benennt.
§ 3 Unterlagen, Schutzrechte, Vertraulichkeit, Referenzen
- An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen — insbesondere Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen, statischen Berechnungen, 3D-Modellen, Renderings und Leistungsbeschreibungen — behält sich Contain-us Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für eigene oder fremde Ausschreibungen verwendet werden, es sei denn, Contain-us hat dem in Textform zugestimmt.
- Kommt der Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und vorhandene digitale Kopien zu löschen.
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich.
- Referenzen. Contain-us ist berechtigt, das ausgeführte Projekt in anonymisierter Form — ohne Nennung des Kunden, ohne Angabe des genauen Standorts und ohne Abbildung identifizierbarer Personen — zu Referenz- und Werbezwecken abzubilden und zu veröffentlichen. Eine namentliche Nennung des Kunden oder die Angabe des Standorts erfolgt nur mit dessen Zustimmung in Textform. Der Kunde kann der anonymisierten Verwendung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen.
§ 4 Preise, Preisanpassung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk beziehungsweise ab Lager von Contain-us, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: Verpackung, Transport, Verladung, Kranung, Montage, Inbetriebnahme, bauseitige Leistungen nach § 9, Gebühren, Genehmigungen und Versicherungen.
- Preisanpassung bei längerfristigen Verträgen. Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als ein Zeitraum von vier Monaten, ist Contain-us berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit sich die Einstandskosten für die im Angebot bezeichneten Hauptmaterialien (insbesondere Stahl und Seecontainer, Holz und Holzwerkstoffe, Dämmstoffe, Fenster und Türen, Elektro- und Sanitärmaterial) oder die für Contain-us maßgeblichen Lohnkosten nach dem einschlägigen Tarifvertrag zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung verändert haben. Es gelten folgende Maßgaben:
- Die Anpassung ist der Höhe nach auf die tatsächliche Kostenänderung begrenzt; ein zusätzlicher Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis oder Gewinn wird auf den Anpassungsbetrag nicht erhoben.
- Maßstab sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindizes für die jeweilige Materialgruppe beziehungsweise die veröffentlichten Tarifabschlüsse.
- Kostensenkungen sind in gleicher Weise und nach denselben Maßstäben zugunsten des Kunden weiterzugeben.
- Contain-us weist die Anpassung auf Verlangen des Kunden nach.
- Übersteigt die Anpassung 8 % des ursprünglich vereinbarten Nettoauftragswerts, kann der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall abzurechnen.
- Zusatz- und Änderungsleistungen werden gesondert nach § 12 vergütet.
- Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die Erstellung individueller Planungs-, Konstruktions- und Statikleistungen kann Contain-us eine gesonderte Vergütung verlangen, wenn dies vorab in Textform vereinbart wurde.
§ 5 Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Sicherheiten
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Bau- und Modulbauprojekte gilt der Zahlungsplan nach § 11.
- Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
- Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB); zusätzlich schuldet der Kunde die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden aus § 320 BGB bleiben unberührt.
- Unsicherheitseinrede. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Contain-us durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird — insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen, bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage — ist Contain-us berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Contain-us kann in diesem Fall außerdem sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.
- Das Recht von Contain-us, Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) zu verlangen, bleibt unberührt. Ein Verzicht hierauf ist auch durch Individualvereinbarung nicht möglich (§ 650f Abs. 7 BGB).
- Ein Sicherheitseinbehalt des Kunden ist nur zulässig, soweit er ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Contain-us ist berechtigt, einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Verzug, höhere Gewalt
- Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt nicht vor dem spätesten der folgenden Zeitpunkte: Klärung aller technischen Fragen, Freigabe der Ausführungsplanung durch den Kunden in Textform, Vorliegen aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen nach § 9 sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Contain-us nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Hindernisse befreien Contain-us für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Einhaltung vereinbarter Fristen. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Krieg, Bürgerkrieg und Terrorakte, Naturkatastrophen und extreme Witterungsereignisse, Epidemien und Pandemien sowie darauf gestützte behördliche Maßnahmen, hoheitliche, währungs- und handelspolitische Maßnahmen einschließlich Sanktionen und Embargos, rechtmäßige Arbeitskämpfe im eigenen oder in fremden Betrieben, Energie- und Rohstoffverknappung, Störungen der Verkehrswege sowie Cyberangriffe. Ebenfalls hierunter fällt die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung, sofern Contain-us ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Kunden unverzüglich informiert. Contain-us zeigt den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich in Textform an. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen. Weitergehende Ansprüche wegen der Verzögerung bestehen in diesem Fall nicht.
- Verzugsschaden. Kommt Contain-us mit einer verbindlich vereinbarten Frist schuldhaft in Verzug, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzugsschadens für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Nettowerts desjenigen Leistungsteils begrenzt, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig erbracht wurde. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einem vereinbarten Fixgeschäft. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, Contain-us der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Rücktrittsrecht nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und selbständig verwertbar bleiben.
- Der Kunde darf die Annahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
§ 7 Versand, Gefahrübergang, Anlieferung und Aufstellung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk beziehungsweise ab Lager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
- Ist neben der Lieferung auch die Montage oder Aufstellung geschuldet, geht die Gefahr mit der Abnahme nach § 10 über.
- Mitwirkung bei Anlieferung und Aufstellung. Der Kunde stellt auf eigene Kosten und Gefahr sicher, dass zum vereinbarten Anliefertermin vorliegen:
- eine befestigte, ausreichend tragfähige und für Sattelzüge beziehungsweise Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen befahrbare Zufahrt bis unmittelbar an den Aufstellort;
- eine ebene, hindernisfreie und ausreichend tragfähige Stellfläche für Kran und Fahrzeuge, einschließlich der erforderlichen Lastverteilung;
- Freiheit des Schwenkbereichs von Freileitungen, Bäumen, Bauwerken und sonstigen Hindernissen sowie zutreffende Angaben zur Lage unterirdischer Leitungen, Kanäle, Schächte und Hohlräume;
- alle erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen, Halteverbote, Sondernutzungs- und Ausnahmegenehmigungen sowie Absperrungen.
- Kann die Anlieferung, Entladung oder Aufstellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht zum vereinbarten Termin durchgeführt werden, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Wartezeiten, Leerfahrten, zusätzliche Kran- und Fahrzeugkosten, Umsetzkosten und Zwischenlagerung. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen von Contain-us. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
- Äußerlich erkennbare Transportschäden hat der Kunde unverzüglich bei Anlieferung auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken, gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und Contain-us unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Annahmeverzug. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Contain-us berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzugs auf den Kunden über. Contain-us ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und hierfür eine Pauschale von 0,5 % des Nettopreises je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises, zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Contain-us und der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens durch den Kunden bleiben vorbehalten.
- Der Kunde trägt die Gefahr während eines Rücktransports, unabhängig davon, ob dieser im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, nach Rücktritt oder aus anderen Gründen erfolgt, es sei denn, Contain-us hat den Grund des Rücktransports zu vertreten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Contain-us behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für künftige Lieferungen, ohne dass sich Contain-us hierauf jeweils ausdrücklich berufen muss.
- Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Sturm- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an Contain-us ab; Contain-us nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde hat Contain-us unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird, und Dritte auf das Eigentum von Contain-us hinzuweisen. Soweit der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstattet, haftet der Kunde für den Ausfall.
- Verarbeitung, Verbindung, Vermischung. Eine Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag und für Contain-us, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Contain-us entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit Contain-us nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Contain-us Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Kunde Contain-us anteilig Miteigentum überträgt; der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Contain-us.
- Verbindung mit einem Grundstück. Die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Liefergegenstand wird dadurch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Der Kunde tritt Contain-us bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen; Contain-us nimmt die Abtretung an.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an Contain-us ab; dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Contain-us nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt; die Befugnis von Contain-us, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Contain-us wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Contain-us zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, gibt Contain-us auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
- Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Contain-us nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Contain-us erklärt dies ausdrücklich in Textform.
§ 9 Bauseitige Leistungen, Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Baugrund
- Bauseitige Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Leistung von Contain-us aufgeführt, erbringt der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht insbesondere:
- Gründung und Fundamente nach den Vorgaben von Contain-us; die Fundamente müssen bei Eintreffen des Montagepersonals maßhaltig, lage- und höhengerecht sowie vollständig ausgehärtet sein, die Ebenheit hat den Toleranzen der DIN 18202 zu entsprechen;
- sämtliche Erd-, Beton-, Maurer- und Stemmarbeiten, Höhenausgleich, Vergießen von Auflagerpunkten und Unterfüttern von Fußplatten;
- Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Heizung und Datentechnik bis unmittelbar an das Modul sowie deren Anschluss an das öffentliche Netz;
- Baustrom, Bauwasser, Beleuchtung, Sanitäreinrichtungen für das Montagepersonal, abschließbare und gesicherte Lager- und Stellflächen in unmittelbarer Nähe des Aufstellorts;
- Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung, Absperrung, Gerüste, Winterbaumaßnahmen sowie die Entsorgung von Bauschutt und Verpackungsmaterial;
- alle Außenanlagen, Entwässerung des Geländes, Wege, Treppen, Rampen und Geländer außerhalb des Moduls.
- Der Kunde benennt Contain-us vor Ausführungsbeginn einen bevollmächtigten Ansprechpartner, der Entscheidungen auf der Baustelle treffen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden abgeben kann.
- Prüfungs- und Hinweispflicht. Contain-us prüft die vom Kunden oder von Dritten erbrachten Vorleistungen nur auf solche Mängel, die bei einer zumutbaren Sichtprüfung ohne Aufgrabungen, Messungen oder Bauteilöffnungen erkennbar sind. Erkennt Contain-us Mängel oder Bedenken, teilt sie diese dem Kunden unverzüglich in Textform mit.
- Genehmigungen. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, beschafft der Kunde auf eigene Kosten sämtliche für Aufstellung, Anschluss und Nutzung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — insbesondere Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Abweichungen und Befreiungen, denkmalschutz-, natur- und wasserrechtliche Genehmigungen, Standsicherheits- und Brandschutznachweise für den konkreten Standort sowie Sondernutzungserlaubnisse — und trägt insoweit das Genehmigungsrisiko. Contain-us weist den Kunden vor Vertragsschluss auf das Genehmigungserfordernis hin und stellt die für den Genehmigungsantrag erforderlichen produktbezogenen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung. Eine Genehmigungs- oder Objektplanung schuldet Contain-us nur bei ausdrücklicher Beauftragung in Textform.
- Baugrund und Leitungen. Der Kunde stellt die Eignung, Tragfähigkeit und Erschließung des Baugrunds sicher und übergibt Contain-us auf Verlangen ein Baugrundgutachten. Angaben zur Lage von Leitungen, Kanälen, Altlasten, Kampfmitteln, Hohlräumen und Bodenverunreinigungen hat der Kunde vollständig und richtig mitzuteilen. Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben beruhen, haftet der Kunde; er stellt Contain-us insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
- Folgen unterlassener Mitwirkung. Erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Contain-us kann die hierdurch entstehenden Mehrkosten ersetzt verlangen; Ansprüche nach § 642 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Abnahme
- Umfasst die Leistung von Contain-us Montage-, Aufstell-, Ausbau- oder sonstige Werkleistungen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald Contain-us ihm die Fertigstellung angezeigt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat. Die Abnahme erfolgt förmlich unter Aufnahme eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokolls.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Setzt Contain-us dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zwölf Werktagen und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Nimmt der Kunde das Werk oder Teile davon in Gebrauch, ohne die Abnahme zu erklären, ist Contain-us berechtigt, ihm eine Frist nach Absatz 3 zu setzen; Absatz 3 gilt entsprechend.
- Contain-us kann die Abnahme in sich abgeschlossener Leistungsteile verlangen (Teilabnahme). Für den abgenommenen Teil beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Teilabnahme.
- Rechte wegen bei der Abnahme bekannter Mängel sowie ein Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe bleiben dem Kunden nur erhalten, wenn er sich diese bei der Abnahme im Protokoll vorbehält (§ 640 Abs. 3, § 341 Abs. 3 BGB).
- Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann Contain-us eine gemeinsame Feststellung des Zustands des Werks verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB). Wirkt der Kunde an der Zustandsfeststellung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht mit, kann Contain-us sie einseitig vornehmen.
§ 11 Zahlungsplan bei Bau- und Modulbauprojekten
- Umfasst der Auftrag Planungs-, Fertigungs- und Montageleistungen (Projektgeschäft), wird die Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach folgendem Leistungsstand fällig:
Rate Anteil Fällig bei 1 20 % Auftragsbestätigung und Freigabe der Ausführungsplanung durch den Kunden (Planungs-, Konstruktions- und Statikleistungen, Materialdisposition) 2 30 % Beschaffung der Module und Hauptmaterialien, angezeigt in Textform 3 25 % Fertigstellung der Werkstattfertigung, angezeigt in Textform 4 15 % Anlieferung und Aufstellung am vereinbarten Standort 5 10 % Abnahme nach § 10 und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung - Hinsichtlich der Rate 2 gilt: Contain-us überträgt dem Kunden auf dessen Wahl das Eigentum an den beschafften Modulen und Hauptmaterialien oder leistet insoweit Sicherheit (§ 632a Abs. 1 S. 5 BGB). Der Kunde teilt seine Wahl innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Abschlagsrechnung in Textform mit; trifft er keine Wahl, leistet Contain-us Sicherheit.
- Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Die Schlusszahlung wird mit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB).
- Die Abschlagsrechnungen weisen den erreichten Leistungsstand nachvollziehbar aus. Einwendungen gegen eine Abschlagsrechnung hat der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform zu erheben und zu begründen.
- Vergütungsansprüche aus Nachträgen nach § 12 werden mit der auf die Ausführung folgenden Abschlagsrechnung fällig.
§ 12 Änderungen und Nachträge
- Änderungswünsche des Kunden sind Contain-us in Textform mitzuteilen.
- Contain-us erstellt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ein Nachtragsangebot, das die Mehr- oder Mindervergütung sowie die Auswirkungen auf die vereinbarten Termine ausweist. Ist die Änderung für Contain-us nicht zumutbar, insbesondere weil sie den Betrieb, die technische Ausführbarkeit oder die Genehmigungsfähigkeit beeinträchtigt, teilt Contain-us dies innerhalb derselben Frist begründet mit.
- Contain-us ist zur Ausführung von Änderungen erst nach Beauftragung des Nachtrags in Textform verpflichtet. §§ 650b, 650c BGB bleiben unberührt.
- Die Vergütung für Nachträge bemisst sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB).
- Vereinbarte Termine verlängern sich um den durch die Änderung verursachten Zeitbedarf zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 13 Mängelansprüche
- Beschaffenheit. Für die Beschaffenheit der Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und die dort in Bezug genommene Leistungs- beziehungsweise Baubeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen Dritter, insbesondere von Herstellern und in Werbeaussagen, begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
- Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, jeweils in Textform und unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt, es sei denn, Contain-us hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Nacherfüllung. Bei einem Mangel leistet Contain-us nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Contain-us ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Während einer laufenden Nacherfüllung sind Minderung und Rücktritt ausgeschlossen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert Contain-us sie berechtigterweise, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
- Ort der Nacherfüllung ist der Erfüllungsort. Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Ablieferung an einen anderen als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
- Zur Selbstvornahme ist der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt oder, bei Gefahr im Verzug, nach vorheriger Anzeige in Textform.
- Verjährung.
- Für Lieferungen ohne Montage beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung.
- Für Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme.
- Abweichend von a) und b) gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren, soweit es sich um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Frist ist zwingend und wird durch diese AGB nicht verkürzt.
- Die gesetzlichen Fristen gelten ferner bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie, bei Rückgriffsansprüchen nach §§ 445a, 445b BGB sowie für Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1 dieser AGB.
- Gebrauchte Container. Beim Verkauf gebrauchter Container ohne Aus- oder Umbau ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen vom Ausschluss sind Arglist, die Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Aus-, Um- und Ausbauleistungen, die Contain-us an gebrauchten Containern erbringt, gilt der Ausschluss nicht; insoweit gilt Absatz 6.
- Ausgeschlossene Fälle. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie nicht bei Schäden, die zurückzuführen sind auf: natürliche Abnutzung und Verschleiß, alters- und gebrauchsbedingte Korrosion an gebrauchten Containern, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte bauseitige Vorleistungen oder ungeeigneten Baugrund nach § 9, eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte, Nichteinhaltung der übergebenen Wartungs-, Pflege- und Nutzungshinweise, sowie auf Kondensat- und Feuchtigkeitsbildung infolge unzureichender Lüftung oder Beheizung.
- Wartung. Der Kunde hat die in der Übergabedokumentation genannten Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten, insbesondere zu Dachentwässerung, Lüftung, Fugen, Anstrichen und beweglichen Bauteilen, und die Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Beruht ein Mangel auf der Nichteinhaltung, bestehen insoweit keine Mängelansprüche.
- Die Beseitigung eines Mangels aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten stellt kein Anerkenntnis eines Mangels oder einer Rechtspflicht dar.
§ 14 Haftung
- Contain-us haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Contain-us nur für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Contain-us.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Vertragsstrafen. Eine Vertragsstrafe zu Lasten von Contain-us ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist, ein Verschulden von Contain-us voraussetzt und der Höhe nach auf insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt ist. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss bei der Abnahme erklärt werden.
§ 15 Kündigung durch den Kunden, Storno
- Das Recht des Kunden zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall behält Contain-us den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was Contain-us durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
- Kündigt oder storniert der Kunde den Vertrag, ohne dass Contain-us hierfür einen Anlass gegeben hat, kann Contain-us ohne Einzelnachweis folgende pauschale Vergütung verlangen:
Zeitpunkt der Kündigung Pauschale vor Beginn der Ausführungsplanung, längstens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss 5 % der Nettoauftragssumme nach Beginn der Ausführungsplanung, vor Materialdisposition 15 % der Nettoauftragssumme nach Bestellung der Module oder Hauptmaterialien beziehungsweise nach Produktionsbeginn 40 % der Nettoauftragssumme nach Fertigstellung der Werkstattfertigung 90 % der Nettoauftragssumme Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Contain-us kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. Contain-us bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach Absatz 1 vorbehalten.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Kündigt Contain-us aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, gilt Absatz 1 entsprechend.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform im Sinne des § 650h BGB, soweit es sich um einen Bauvertrag handelt.
§ 16 Datenschutz
Contain-us verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter contain-us.com/datenschutz.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Contain-us und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Erfüllungsort für die Leistungen von Contain-us ist deren Geschäftssitz; bei geschuldeter Montage- oder Aufstellleistung ist Erfüllungsort der vereinbarte Aufstellort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Contain-us.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Landsberg am Lech. Contain-us ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von Contain-us in Textform an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
- Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B — für Privatkunden
- § 1Geltungsbereich
- § 2Angebot, Vertragsschluss, Umfang der Leistung
- § 3Baubeschreibung und Fertigstellungstermin
- § 4Widerrufsrecht
- § 5Preise und Zahlung
- § 6Preisänderungen
- § 7Liefer- und Ausführungszeit
- § 8Mitwirkung des Kunden, Genehmigungen, Baugrund
- § 9Gefahrübergang
- § 10Abnahme
- § 11Mängelansprüche
- § 12Haftung
- § 13Kündigung durch den Kunden
- § 14Streitbeilegung
- § 15Datenschutz
- § 16Schlussbestimmungen
- Anlage 1 — Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge
- Anlage 2 — Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- Anlage 3 — Muster-Widerrufsformular
Für Verbraucher
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Contain-us UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „wir“, „uns“) gegenüber Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich unsere gesondert veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen können in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden, insbesondere per Brief oder E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt; die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Umfang der Leistung
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform bestätigen oder mit der Ausführung beginnen.
- Inhalt und Umfang unserer Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den dort in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere der Bau- beziehungsweise Leistungsbeschreibung nach § 3. Vor Vertragsschluss abgegebene Auskünfte, Beratungen, Berechnungen, Renderings und Visualisierungen sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in die Auftragsbestätigung oder deren Anlagen aufgenommen worden sind.
- Unsere Mitarbeiter im Außendienst und unser Montagepersonal sind nicht bevollmächtigt, von der Auftragsbestätigung abweichende Zusagen zu machen oder Vertragsänderungen zu vereinbaren. Solche Erklärungen werden wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen. Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht bleiben unberührt. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.
- Abbildungen, Renderings und Visualisierungen sind Darstellungen zur Veranschaulichung. Handelsübliche Abweichungen in Farbton, Struktur, Maserung und Oberfläche sowie fertigungsbedingte Maßabweichungen im Rahmen der Toleranzen nach DIN 18202 bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
§ 3 Baubeschreibung und Fertigstellungstermin
- Verpflichten wir uns gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB), stellen wir dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung (§ 650j BGB, Art. 249 EGBGB).
- Die Baubeschreibung enthält insbesondere Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, zur Gebäudeart und Bauweise, zu Konstruktions-, Ausbau- und Ausstattungsmerkmalen, zur Haustechnik, zum Energiestandard, zu Maßen und Raumaufteilung sowie zu Qualitätsmerkmalen. Sie wird Inhalt des Vertrages.
- Die Baubeschreibung enthält verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Steht der Beginn der Baumaßnahme bei Vertragsschluss noch nicht fest, benennt sie deren Dauer.
§ 4 Widerrufsrecht
- Dem Kunden steht bei einem Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde.
- Wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, kann dem Kunden zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zustehen. Stehen dem Kunden beide Widerrufsrechte zu, geht das Widerrufsrecht aus dem Verbraucherbauvertrag vor.
- Über das im Einzelfall bestehende Widerrufsrecht belehren wir den Kunden vor Vertragsschluss gesondert in Textform. Die maßgebliche Widerrufsbelehrung ist Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zu diesen Bedingungen; das Muster-Widerrufsformular ist Anlage 3.
- Solange die Widerrufsfrist läuft, beginnen wir mit der Ausführung nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt hat und wir ihn zuvor auf die Folgen hingewiesen haben.
§ 5 Preise und Zahlung
- Alle Preise sind Endpreise und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich anfallende Liefer-, Transport-, Kran- und Montagekosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen. Wir können Abschlagszahlungen nur für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen verlangen. Die Summe aller Abschlagszahlungen übersteigt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachträge nicht (§ 650m Abs. 1 BGB). Der Zahlungsplan wird in der Auftragsbestätigung nach Leistungsständen festgelegt.
- Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung. Bei der ersten Abschlagszahlung leisten wir dem Kunden Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 2 BGB). Die Sicherheit kann durch Einbehalt oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
- Die Schlusszahlung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB).
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Preisänderungen
- Vereinbarte Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, können wir den Preis anpassen, soweit sich unsere Einstandskosten für die im Angebot bezeichneten Hauptmaterialien oder unsere tariflich gebundenen Lohnkosten in diesem Zeitraum verändert haben. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Kostenänderung begrenzt; ein zusätzlicher Zuschlag wird darauf nicht erhoben. Maßstab sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindizes der jeweiligen Materialgruppe beziehungsweise die veröffentlichten Tarifabschlüsse. Kostensenkungen geben wir in gleicher Weise weiter. Wir weisen die Anpassung auf Verlangen nach.
- Übersteigt die Anpassung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall abzurechnen.
§ 7 Liefer- und Ausführungszeit
- Bei Verbraucherbauverträgen sind die in der Baubeschreibung genannten Fertigstellungsangaben verbindlich. Im Übrigen sind Termine verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Fristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Freigabe der Ausführungsplanung durch den Kunden, Vorliegen der vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen nach § 8.
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Hindernisse — insbesondere Naturkatastrophen, extreme Witterungsereignisse, Epidemien und Pandemien sowie darauf gestützte behördliche Maßnahmen, hoheitliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffverknappung — verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir zeigen Eintritt und voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform an. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
- Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
§ 8 Mitwirkung des Kunden, Genehmigungen, Baugrund
- Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als unsere Leistung aufgeführt, erbringt der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht insbesondere: Gründung und Fundamente nach unseren Vorgaben (bei Eintreffen des Montagepersonals maßhaltig, lage- und höhengerecht sowie ausgehärtet), Erd- und Betonarbeiten, Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Datentechnik bis an das Modul, Baustrom und Bauwasser, gesicherte Lagerflächen sowie die Entsorgung von Bauschutt und Verpackungsmaterial.
- Der Kunde stellt zum Anliefertermin eine befestigte, für Sattelzüge beziehungsweise Tieflader befahrbare Zufahrt bis an den Aufstellort, eine tragfähige und hindernisfreie Kranstellfläche sowie einen von Freileitungen und Bewuchs freien Schwenkbereich sicher und teilt uns die Lage unterirdischer Leitungen und Kanäle vollständig und zutreffend mit.
- Wir weisen den Kunden vor Vertragsschluss auf die aus unserer Sicht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen hin und stellen die für den Genehmigungsantrag erforderlichen produktbezogenen Unterlagen und Nachweise bereit. Die Beschaffung der Genehmigungen und eine Genehmigungs- oder Objektplanung schulden wir nur bei ausdrücklicher Beauftragung in Textform. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Genehmigungen bei Ausführungsbeginn vorliegen.
- Erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir können die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten ersetzt verlangen; § 642 BGB bleibt unberührt. Wir weisen den Kunden auf eine drohende Behinderung unverzüglich in Textform hin.
§ 9 Gefahrübergang
- Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Kunden über.
- Ist Montage oder Aufstellung geschuldet, geht die Gefahr mit der Abnahme über.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs über.
§ 10 Abnahme
- Umfasst unsere Leistung Montage-, Aufstell- oder Ausbauarbeiten, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald wir die Fertigstellung angezeigt und zur Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahme erfolgt förmlich unter Aufnahme eines beiderseits zu unterzeichnenden Abnahmeprotokolls.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Setzen wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert er die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Mit der Aufforderung zur Abnahme weisen wir den Kunden auf die Folgen einer nicht oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hin (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB).
- Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, können wir eine gemeinsame Feststellung des Zustands des Werks verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB).
- Rechte wegen bei der Abnahme bekannter Mängel bleiben dem Kunden nur erhalten, wenn er sie sich bei der Abnahme im Protokoll vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).
§ 11 Mängelansprüche
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden durch diese Bedingungen nicht verkürzt. Sie betragen insbesondere fünf Jahre ab Abnahme bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), und zwei Jahre bei der Lieferung beweglicher Sachen und bei sonstigen Werkleistungen.
- Eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Container auf ein Jahr erfolgt nur, wenn wir den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung hierüber gesondert in Textform unterrichtet haben und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart worden ist (§ 476 Abs. 2 BGB).
- Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Kunden zu, soweit das Gesetz dies vorsieht.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die zurückzuführen sind auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, alters- und gebrauchsbedingte Korrosion an gebrauchten Containern, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte, Nichteinhaltung der übergebenen Wartungs-, Pflege- und Nutzungshinweise oder auf Kondensat- und Feuchtigkeitsbildung infolge unzureichender Lüftung oder Beheizung. Die Beweislast hierfür tragen wir, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Wir übergeben dem Kunden bei Abnahme eine Übergabedokumentation mit Wartungs-, Pflege- und Nutzungshinweisen.
§ 12 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
§ 13 Kündigung durch den Kunden
- Das Recht des Kunden zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. Wir behalten in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.
- Anstelle einer Einzelabrechnung können wir pauschal verlangen:
Zeitpunkt der Kündigung Pauschale vor Beginn der Ausführungsplanung 5 % der Auftragssumme nach Beginn der Ausführungsplanung, vor Materialdisposition 15 % der Auftragssumme nach Bestellung der Module oder Hauptmaterialien beziehungsweise nach Produktionsbeginn 40 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Werkstattfertigung 90 % der Auftragssumme Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.
- Das Widerrufsrecht nach § 4 bleibt hiervon unberührt. Ein wirksamer Widerruf löst keine Pauschale nach Absatz 2 aus.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
- Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
§ 14 Streitbeilegung
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
§ 15 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter contain-us.com/datenschutz.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.
- Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anlage 1 — Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor wir Sie über Ihr Widerrufsrecht nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform belehrt haben. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Contain-us UG (haftungsbeschränkt)
Celsiusstraße 15, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: +49 8191 9409882
E-Mail: info@contain-us.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.
Sie haben uns alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren — etwa weil eine Rückgewähr nur durch Zerstörung bereits eingebauter Bauteile möglich wäre —, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten.
Anlage 2 — Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Contain-us UG (haftungsbeschränkt)
Celsiusstraße 15, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: +49 8191 9409882
E-Mail: info@contain-us.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Wir holen die Waren ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Anlage 3 — Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Contain-us UG (haftungsbeschränkt)
Celsiusstraße 15
86899 Landsberg am Lech
E-Mail: info@contain-us.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_____________________________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________________
Name des/der Verbraucher(s): _______________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________
Datum: _______________________
(*) Unzutreffendes streichen.
